Willkommen bei ETL Heuvelmann & van Eyckels GmbH

Wir begrüßen Sie herzlich auf den Internetseiten der ETL Heuvelmann & van Eyckels GmbH, Ihrer Steuerberatungsgesellschaft am Niederrhein. Ob Unternehmer oder Privatperson: Wir bieten Ihnen in allen steuer- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten erstklassige Begleitung und professionelle Beratung.

Unsere langjährige Erfahrung hat uns gezeigt, dass unternehmerischer Erfolg maßgeblich vom optimalen Zusammenspiel unterschiedlicher Faktoren abhängt. Fachliche Professionalität, Urteilsvermögen und profunde Marktkenntnisse gehören ebenso dazu wie Vertrauen, Kontinuität und Intuition. Deshalb lautet unsere wichtigste Spielregel: Wir arbeiten mit Ihnen und nicht nur für Sie. Wir sind gespannt auf Sie und Ihr Anliegen und freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

Auf gute Partnerschaft!

Eine kurze Zusammenfassung unserer Dienstleistungen auf einen Blick:

  • Finanzbuchhaltung
  • Gehaltsabrechnungen
  • Jahresabschlüsse
  • Bilanzen
  • Steuererklärungen
  • Betriebsprüfungen
  • Rechtsmittel
  • Klageverfahren
  • Beratung für Gemeinnützige Organisationen
  • Steuergestaltung und Steuerminimierung
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    Das BZSt hat bekanntgegeben, dass Mindeststeuer-Berichte ab sofort über zwei Übermittlungswege eingereicht werden können. Mehr zum Thema 'Internationales Steuerrecht'...
  • FG Köln: Gemeinnützigkeit einer Tax Law Clinic 30/04/2026
    Ein Verein, der Studierenden kostenlose Steuerberatung durch andere Studierende (unter Aufsicht erfahrener Fachleute) anbietet, erfüllt nach Auffassung des FG Köln die Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit nicht.Mehr zum Thema 'Gemeinnützigkeit'...
  • Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: Überbrückungshilfe III NRW ist beihilferechtskonform 29/04/2026
    Das OVG Münster hat mit Urteil v. 16.4.2026 die Überbrückungshilfe III NRW im Grundsatz für beihilferechtskonform erklärt. Die Entscheidung beruhigt die Praxis – steht aber unter dem Vorbehalt des Vorlagebeschlusses des VG Hamburg an den EuGH.Mehr zum Thema 'Coronavirus'...Mehr zum Thema 'Beihilfe'...
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    Gelegentliche Aufenthalte in einer inländischen Wohnung begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so das Sächsische FG. Die Familienkasse prüft diese Voraussetzung für das Kindergeld im Einzelfall anhand der Umstände. Eine Einstufung durch das Finanzamt allein begründet keinen Kindergeldanspruch.Mehr zum Thema 'Kindergeld'...